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Satzung/Geschäftsordnung OV Karsau

Satzung

 

SPD - LANDESVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG

ORTSVEREIN KARSAU

DER VORSTAND

Satzung (Parteistatut) des SPD Ortsvereins Karsau *)

 

§ 1 - Name, Tätigkeitsgebiet


(1) Der SPD-Ortsverein Karsau umfasst den Bereich des innerhalb der Stadt Rheinfelden

(Baden) gebildeten Stadtteils Karsau. Der Stadtteil Karsau besteht aus der Gemarkung der

früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach

dem am 07.März 1980 genehmigten Flächennutzungsplan – bis zur Bundesstraße 34

 (Friedrichstraße) und südwestlich der Werksgrenzen entlang der Fa. DEGUSSA und dem

Werk III der Fa. Aluminium Rheinfelden GmbH, bis zum Rhein.
 

  1. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Karsau. Sein Sitz ist Karsau.



§ 2 – Mitgliedschaft


(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins in dessen Gebiet

der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.


(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber oder die Bewerberin beim

Kreisvorstand Einspruch erheben. Die Entscheidung des Kreisvorstandes ist endgültig.


(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie end-

gültig.


(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu

begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung des

Kreisvorstandes ist endgültig.


(5) Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seinen Wohnort zu-

zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine , so gehört es zu

dem Ortsverein in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheiden die beteiligten

Ortsvereine. Im Streitfalle entscheidet der Kreisvorstand. Doppelmitgliedschaften sind

unzulässig.


(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(7)  Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.


(8) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen

der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu

beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

 

(9) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

 

 

§ 3 – Organe des Ortsvereins


Organe des Ortsvereins sind:
 

Ä die Mitgliederversammlung
Ä der Vorstand



§ 4 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz (KDK) sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen

Die Mitgliederversammlung soll in der Regel vierteljährlich, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.


Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahl ordnung.

 


§ 4a) - Jahreshauptversammlung:

Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/-innen und wählt eine Versammlungs- und eine Wahlleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

Der 1. Vorsitzende und die Delegierten werden geheim gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden per Akklamation (offen, durch Handzeichen). Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die jeweilige Wahl des Vorstandsmitgliedes ebenfalls geheim.

 

Die Mitgliederversammlungen nach § 4 und 4a fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vorschreiben.

 

 

§ 5 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ist einzuberufen:

 

  1. auf Antrag von 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
  2. auf Antrag von 10 Mitgliedern des Ortsvereins

 

 

§ 6 – Vorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durch-

führung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

 

Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.

(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

                  Ä der/dem Vorsitzenden,

Ä der/dem stellvertreten den Vorsitzenden,

Ä dem/der Kassierer(in)

Ä dem/der Schriftführer(in) und

Ä drei Beisitzern.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Vertretung, die

Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.


§ 7 Wahlen:

(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden

gewählt:


Ä die/der Vorsitzende,

Ä die/der stellvertretende Vorsitzende,

Ä der/die Kassierer(in),

Ä der/die Schriftführerin,

Ä die weiteren Mitglieder (Beisitzer).
 

  1. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Geschäfts- und Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestab-

sicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.


§ 8 - Revision

(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des

Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht

Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein.

 

(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vor-

standes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft

die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
 

(3) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln

des Ortsvereins.


§ 9 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 10 – Fraktionen – Mandatsträger

(1) Die Mandatsträger die über die Liste der SPD ein kommunales Wahlamt im Ortschaftsrat

Karsau, im Gemeinderat der Stadt Rheinfelden oder im Kreistag des Landkreises Lörrach

innehaben sind den Organen des Ortsvereins (§ 3 ) rechenschaftspflichtig.

(2) Mitglieder des Gemeinderates zahlen einen Fraktionsbeitrag, der mindestens 10 % der

Aufwandsentschädigung beträgt. Diese Beiträge werden zweckgebunden für kommunale Aktionen verwendet. Sie müssen über das Kassenbuch des Ortsvereins abgerechnet werden.

(3) Für Ortschaftsräte gilt die Regelung der Absätze 1 und 2 sinngemäß. Diese Beiträge werden       ausschließlich für die Belange des Ortsvereins Karsau verwendet.



§ 11 - Arbeitsgemeinschaften - Arbeitskreise

(1) Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und das „Präsidium“ nach § 12 sind keine Glieder-

ungen im Sinne des § 8 des Organisationsstatuts der SPD.

(2) Gemäß § 10 des Organisationsstatuts der SPD können durch die Mitgliederversammlung

oder durch den Vorstand für den Bereich des Ortsvereins Karsau (§ 1 Abs. 1 dieser Satzung)

oder mit anderen SPD-Ortsvereinen innerhalb der Stadt Rheinfelden (Baden) zusammen

Arbeitsgemeinschaften (AfA, JuSo, AsF u. a.) und Arbeitskreise gebildet oder Kooperationen

eingegangen werden. Für sie gilt dieses Statut sinngemäß. Die für den Bereich des Ortsvereins Karsau gebildeten Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben.


(3) Der Vorstand des Ortsvereins Karsau ist zu allen Sitzungen von Arbeitsgemeinschaften

einzuladen, auch soweit diese zusammen mit anderen Rheinfelder Ortsvereinen ortsüber-

greifend gebildet wurden.

(4) Alle Arbeitsgemeinschaften, soweit Mitglieder des SPD-Ortsvereins Karsau daran mit-

wirken, haben beim Vorstand des SPD-Ortsvereins Karsau Antragsrecht und sind den

Organen des Ortsvereins (§ 3) rechenschaftspflichtig.

 

(5) Im übrigen gelten die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften gemäß dem

Organisationsstatuts der SPD, in der jeweils gültigen Fassung.
 

 

§ 12 Präsidium

(1) Ausschließlich zur Koordination von Wahlkämpfen und für gemeinsame politische Aktionen

aller Rheinfelder SPD-Ortsvereine haben die Ortsvereinsvorsitzenden und der Vorsitzende

der SPD-Gemeinderatsfraktion im Stadtrat von Rheinfelden (Baden) im Jahre 1993 ein

„Präsidium“ als Kooperationsgremium gebildet. Es setzt sich zusammen aus:

 

Ä der/den Vorsitzenden der Ortsvereine Rheinfelden, Herten, Karsau und Minseln-

     Dinkelberg.

Ä der/dem Vorsitzenden der SPD-Gemeinderatsfraktion und

Ä einem/einer von diesem Kooperationsgremium gewählten Kassierer(in).

 

(2) Die Mitglieder dieses Präsidium geben im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 auch

Erklärungen im Namen des Ortsvereins Karsau ab.

(3) Finanzielle Mittel für die Aufgaben des Präsidiums werden vom SPD-Ortsverein Karsau

nur für den nachgewiesenen Aufwand anteilsmäßig nach den Mitgliederzahlen des

Ortsvereins zur Verfügung gestellt.

(4) Finanzielle Mittel für ortsvereinsübergreifende Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise im

Sinne von § 11 werden vom Ortsverein Karsau nur auf Beschluss des Vorstandes und nur

soweit, als sie zu der in Abs. 1 geregelten Aufgabenerfüllung des Präsidiums notwendig sind,

anteilsmäßig zur Verfügung gestellt, sofern Ortsvereinsmitglieder dort mitwirken.

 

(5) Als Geschäftsgrundlage für das Präsidium wird nur eine von den Vorsitzenden aller

beteiligten Ortsvereine und vom/von der Vorsitzenden der SPD-Gemeinderatsfraktion

unterzeichnete Geschäftsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.


(6) Über die Unterzeichnung der Geschäftsordnung durch den Ortsverein Karsau entscheidet der

Vorstand.

 

§ 13 – Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung

beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer

Frist von zwei Wochen zu beantragen ist.

 


§ 14 – Protokollführung


Über die Mitgliederversammlungen nach § 4 / 4a und die Sitzungen des Vorstandes sind vom

Schriftführer Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen

aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung führt ein vom jeweiligen Vorsitzenden Beauftragter

Protokoll. Die Protokolle bedürfen der Gegenzeichnung des Ortsvereinsvorsitzenden. Jedes

Mitglied des Ortsvereins kann die Protokolle einsehen.

 

§ 15 – Schlussbestimmungen


Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei

Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des SPD-

Kreisverbandes Lörrach in der jeweils gültigen Fassung.


 

§ 16 – Inkrafttreten


Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.November 2000 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das am 09. Oktober 1970 in Kraft getretene Parteistatut des SPD-Ortsvereins

Karsau, geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen vom 25.März 1984, 19.April

1985 und 23.März 1989 außer Kraft.

 


Für den Gesamtvorstand des SPD-Ortsvereins Karsau:

 

 


 

gez. Jürgen Räuber                                                               gez. Gerhard Wießmer,

                          (1.Vorsitzender)                                                                        (2. Vorsitzender)
 

Unterschriften im Original

 


gez. Günter Krause                                                                   gez.  Kurt Friedlin,

   (Schriftführer)                                                                             (Kassierer)

 

Bestätigungsvermerk und Feststellungen:


Die vorstehende Satzung wurde am 20.November 2000 in der vom Vorsitzenden ordnungsgemäß

eröffneten, ordnungsgemäß geleiteten und geschlossenen, parteiöffentlichen Mitgliederver-

sammlung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beschlossen.


Es wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung am 06. November 2000 schriftlich mit

angemessener Frist unter gleichzeitiger Mitteilung von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen wurde und dass die Mitgliederversammlung während der gesamten Sitzung beschlussfähig war, weil die für eine Satzungsänderung notwendigen 2/3 der teilnehmenden Mitglieder ständig anwesend waren.



Karsau, den 20.11.2000


 

Günter Krause

(Schriftführer)
 

 

*) Ó J. Räuber, Nov. 2000

 

Geschäfts- und Wahlordnung des SPD Ortsvereins Karsau

(nach § 4 Abs. 4 der Satzung des SPD-Ortsvereins Karsau, vom 20. November 2000) *)

 

§ 1       Die Parteiversammlungen nach § 4 und 4a der am 20.November 2000 beschlossenen

Satzung des SPD-Ortsvereins Karsau und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße (satzungsmäßige) Einladung festgestellt wurde.


§ 2       Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes bedürfen der absoluten

Mehrheit. Falls ein Antrag sich nicht unmittelbar auf einen Tagesordnungspunkt

bezieht, der in der Einladung aufgenommen war, ist eine 2/3-Mehrheit zu dessen

Annahme erforderlich

§ 3       Die Redezeit der Diskussionsredner bei Mitgliederversammlungen kann auf Antrag

zur Geschäftsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.


            Die Diskussionsredner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung. Aus-

nahmen sind mit Zustimmung der Versammlung möglich. Geschäftsordnungsanträge

haben sich nur auf den Verlauf der Versammlung und auf die Tagesordnung zu bezie-

hen. Die Worterteilung zur Geschäftsordnung erfolgt außerhalb der Reihenfolge der

Diskussionsredner. Zur Geschäftsordnung darf nur ein Redner dafür und dagegen

Reden (Antrag und Gegenrede). Der Geschäftsordnungsantrag muss kurz gehalten

werden. Über einen Geschäftsordnungsantrag muss sofort abgestimmt werden.

 

Ein Antrag auf:

 

  • Ä Beschränkung der Redezeit,
  • Ä Abschluss der Rednerliste oder
  • Ä Schluss der Debatte

 

kann nur stellen, wer nicht schon selbst zur Sache gesprochen hat.

 

§ 4       Für die nach § 4a Abs. 2, § 7 und § 8 der am 20.November 2000 beschlossenen Satzung

des SPD-Ortsvereins Karsau durchzuführenden Wahlen bestimmt die Mitgliederver-

sammlung mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter. Auf Antrag eines stimmberechtig-

ten Mitgliedes sind alle Wahlen geheim durchzuführen.
 

§ 5       Jedes bei einer Mitgliederversammlung anwesende Parteimitglied ist berechtigt, Wahl-

            vorschläge zu machen.


§ 6       Die Vorstandschaft wird mit Ausnahme des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gewählt. Für die Wahl des Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege-

bene Stimmen.


§ 7       Bei der Wahl der Delegierten findet eine Mehrheitswahl statt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.


§ 8       Die Kandidaten zu den Kommunalwahlen (Ortschaftsrats-, Gemeinderats- und

Kreistagswahl) werden auf Vorschlag der Wahlkommission mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gewählt.


§ 9       Der Wahlkommission gehört kraft Amtes der Vorstand an. Weitere Mitglieder können

von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.


§ 10     Die absolute Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder

entscheidet über die Unterstützung eines Kandidaten/einer Kandidatin für die Wahl

eines Oberbürgermeisters/einer Oberbürgermeisterin. Bei weiteren Wahlgängen

entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 11     Änderungen der Geschäfts- und Wahlordnung bedürfen der Zustimmung, von mehr

als der Hälfte der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung (§ 5a der

Satzung des SPD-Ortsvereins).

§ 12     Diese Wahl- und Geschäftsordnung tritt am 20.November 2000 in Kraft. Gleichzeitig

tritt die bisherige Wahl- und Geschäftsordnung vom 30. Januar 1971 außer Kraft.

 


Für den Gesamtvorstand des SPD-Ortsvereins Karsau:

 

 


 

gez. Jürgen Räuber                                                   gez. Gerhard Wießmer,

  (1.Vorsitzender)                                                            (2. Vorsitzender)
 

Unterschriften im Original


gez. Günter Krause                                                        gez. Kurt Friedlin,

     (Schriftführer)                                                                   (Kassierer)



Bestätigungsvermerk und Feststellungen:

Die vorstehende Satzung wurde am 20. November 2000 in der vom Vorsitzenden ordnungsgemäß eröffneten, ordnungsgemäß geleiteten und geschlossenen parteiöffentlichen Mitgliederversammlung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beschlossen.


Es wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung am 06. November 2000 schriftlich mit ange-messener Frist unter gleichzeitiger Mitteilung von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen wurde und dass die Mitgliederversammlung während der gesamten Sitzung beschlussfähig war, weil die für eine Satzungsänderung notwendigen 2/3 der teilnehmenden Mitglieder ständig anwesend war.


Karsau, den 20. November 2000


Günter Krause

 Schriftführer

 

*) Ó J. Räuber, Nov. 2000

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