SPD - LANDESVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG
ORTSVEREIN KARSAU
DER VORSTAND
Satzung (Parteistatut) des SPD Ortsvereins Karsau *)
§ 1 - Name, Tätigkeitsgebiet
(1) Der SPD-Ortsverein Karsau umfasst den Bereich des innerhalb der Stadt Rheinfelden
(Baden) gebildeten Stadtteils Karsau. Der Stadtteil Karsau besteht aus der Gemarkung der
früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach
dem am 07.März 1980 genehmigten Flächennutzungsplan – bis zur Bundesstraße 34
(Friedrichstraße) und südwestlich der Werksgrenzen entlang der Fa. DEGUSSA und dem
Werk III der Fa. Aluminium Rheinfelden GmbH, bis zum Rhein.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins in dessen Gebiet
der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber oder die Bewerberin beim
Kreisvorstand Einspruch erheben. Die Entscheidung des Kreisvorstandes ist endgültig.
(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie end-
gültig.
(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung des
Kreisvorstandes ist endgültig.
(5) Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, der für seinen Wohnort zu-
zuständig ist. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine , so gehört es zu
dem Ortsverein in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheiden die beteiligten
Ortsvereine. Im Streitfalle entscheidet der Kreisvorstand. Doppelmitgliedschaften sind
unzulässig.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
(8) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen
der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu
beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
(9) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.
§ 3 – Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
Ä die Mitgliederversammlung
Ä der Vorstand
§ 4 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz (KDK) sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen
Die Mitgliederversammlung soll in der Regel vierteljährlich, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahl ordnung.
§ 4a) - Jahreshauptversammlung:
Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/-innen und wählt eine Versammlungs- und eine Wahlleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
Der 1. Vorsitzende und die Delegierten werden geheim gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden per Akklamation (offen, durch Handzeichen). Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die jeweilige Wahl des Vorstandsmitgliedes ebenfalls geheim.
Die Mitgliederversammlungen nach § 4 und 4a fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vorschreiben.
§ 5 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ist einzuberufen:
§ 6 – Vorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durch-
führung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
Ä der/dem Vorsitzenden,
Ä der/dem stellvertreten den Vorsitzenden,
Ä dem/der Kassierer(in)
Ä dem/der Schriftführer(in) und
Ä drei Beisitzern.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Vertretung, die
Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
§ 7 Wahlen:
(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden
gewählt:
Ä die/der Vorsitzende,
Ä die/der stellvertretende Vorsitzende,
Ä der/die Kassierer(in),
Ä der/die Schriftführerin,
Ä die weiteren Mitglieder (Beisitzer).
sicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
§ 8 - Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein.
(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vor-
standes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft
die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
(3) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln
des Ortsvereins.
§ 9 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 – Fraktionen – Mandatsträger
(1) Die Mandatsträger die über die Liste der SPD ein kommunales Wahlamt im Ortschaftsrat
Karsau, im Gemeinderat der Stadt Rheinfelden oder im Kreistag des Landkreises Lörrach
innehaben sind den Organen des Ortsvereins (§ 3 ) rechenschaftspflichtig.
(2) Mitglieder des Gemeinderates zahlen einen Fraktionsbeitrag, der mindestens 10 % der
Aufwandsentschädigung beträgt. Diese Beiträge werden zweckgebunden für kommunale Aktionen verwendet. Sie müssen über das Kassenbuch des Ortsvereins abgerechnet werden.
(3) Für Ortschaftsräte gilt die Regelung der Absätze 1 und 2 sinngemäß. Diese Beiträge werden ausschließlich für die Belange des Ortsvereins Karsau verwendet.
§ 11 - Arbeitsgemeinschaften - Arbeitskreise
(1) Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und das „Präsidium“ nach § 12 sind keine Glieder-
ungen im Sinne des § 8 des Organisationsstatuts der SPD.
(2) Gemäß § 10 des Organisationsstatuts der SPD können durch die Mitgliederversammlung
oder durch den Vorstand für den Bereich des Ortsvereins Karsau (§ 1 Abs. 1 dieser Satzung)
oder mit anderen SPD-Ortsvereinen innerhalb der Stadt Rheinfelden (Baden) zusammen
Arbeitsgemeinschaften (AfA, JuSo, AsF u. a.) und Arbeitskreise gebildet oder Kooperationen
eingegangen werden. Für sie gilt dieses Statut sinngemäß. Die für den Bereich des Ortsvereins Karsau gebildeten Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand des Ortsvereins Karsau ist zu allen Sitzungen von Arbeitsgemeinschaften
einzuladen, auch soweit diese zusammen mit anderen Rheinfelder Ortsvereinen ortsüber-
greifend gebildet wurden.
(4) Alle Arbeitsgemeinschaften, soweit Mitglieder des SPD-Ortsvereins Karsau daran mit-
wirken, haben beim Vorstand des SPD-Ortsvereins Karsau Antragsrecht und sind den
Organen des Ortsvereins (§ 3) rechenschaftspflichtig.
(5) Im übrigen gelten die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften gemäß dem
Organisationsstatuts der SPD, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Präsidium
(1) Ausschließlich zur Koordination von Wahlkämpfen und für gemeinsame politische Aktionen
aller Rheinfelder SPD-Ortsvereine haben die Ortsvereinsvorsitzenden und der Vorsitzende
der SPD-Gemeinderatsfraktion im Stadtrat von Rheinfelden (Baden) im Jahre 1993 ein
„Präsidium“ als Kooperationsgremium gebildet. Es setzt sich zusammen aus:
Ä der/den Vorsitzenden der Ortsvereine Rheinfelden, Herten, Karsau und Minseln-
Dinkelberg.
Ä der/dem Vorsitzenden der SPD-Gemeinderatsfraktion und
Ä einem/einer von diesem Kooperationsgremium gewählten Kassierer(in).
(2) Die Mitglieder dieses Präsidium geben im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 auch
Erklärungen im Namen des Ortsvereins Karsau ab.
(3) Finanzielle Mittel für die Aufgaben des Präsidiums werden vom SPD-Ortsverein Karsau
nur für den nachgewiesenen Aufwand anteilsmäßig nach den Mitgliederzahlen des
Ortsvereins zur Verfügung gestellt.
(4) Finanzielle Mittel für ortsvereinsübergreifende Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise im
Sinne von § 11 werden vom Ortsverein Karsau nur auf Beschluss des Vorstandes und nur
soweit, als sie zu der in Abs. 1 geregelten Aufgabenerfüllung des Präsidiums notwendig sind,
anteilsmäßig zur Verfügung gestellt, sofern Ortsvereinsmitglieder dort mitwirken.
(5) Als Geschäftsgrundlage für das Präsidium wird nur eine von den Vorsitzenden aller
beteiligten Ortsvereine und vom/von der Vorsitzenden der SPD-Gemeinderatsfraktion
unterzeichnete Geschäftsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.
(6) Über die Unterzeichnung der Geschäftsordnung durch den Ortsverein Karsau entscheidet der
Vorstand.
§ 13 – Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer
Frist von zwei Wochen zu beantragen ist.
§ 14 – Protokollführung
Über die Mitgliederversammlungen nach § 4 / 4a und die Sitzungen des Vorstandes sind vom
Schriftführer Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen
aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung führt ein vom jeweiligen Vorsitzenden Beauftragter
Protokoll. Die Protokolle bedürfen der Gegenzeichnung des Ortsvereinsvorsitzenden. Jedes
Mitglied des Ortsvereins kann die Protokolle einsehen.
§ 15 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des SPD-
Kreisverbandes Lörrach in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.November 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das am 09. Oktober 1970 in Kraft getretene Parteistatut des SPD-Ortsvereins
Karsau, geändert durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen vom 25.März 1984, 19.April
1985 und 23.März 1989 außer Kraft.
Für den Gesamtvorstand des SPD-Ortsvereins Karsau:
gez. Jürgen Räuber gez. Gerhard Wießmer,
(1.Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Unterschriften im Original
gez. Günter Krause gez. Kurt Friedlin,
(Schriftführer) (Kassierer)
Bestätigungsvermerk und Feststellungen:
Die vorstehende Satzung wurde am 20.November 2000 in der vom Vorsitzenden ordnungsgemäß
eröffneten, ordnungsgemäß geleiteten und geschlossenen, parteiöffentlichen Mitgliederver-
sammlung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung am 06. November 2000 schriftlich mit
angemessener Frist unter gleichzeitiger Mitteilung von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen wurde und dass die Mitgliederversammlung während der gesamten Sitzung beschlussfähig war, weil die für eine Satzungsänderung notwendigen 2/3 der teilnehmenden Mitglieder ständig anwesend waren.
Karsau, den 20.11.2000
Günter Krause
(Schriftführer)
*) Ó J. Räuber, Nov. 2000
Geschäfts- und Wahlordnung des SPD Ortsvereins Karsau
(nach § 4 Abs. 4 der Satzung des SPD-Ortsvereins Karsau, vom 20. November 2000) *)
§ 1 Die Parteiversammlungen nach § 4 und 4a der am 20.November 2000 beschlossenen
Satzung des SPD-Ortsvereins Karsau und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße (satzungsmäßige) Einladung festgestellt wurde.
§ 2 Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes bedürfen der absoluten
Mehrheit. Falls ein Antrag sich nicht unmittelbar auf einen Tagesordnungspunkt
bezieht, der in der Einladung aufgenommen war, ist eine 2/3-Mehrheit zu dessen
Annahme erforderlich
§ 3 Die Redezeit der Diskussionsredner bei Mitgliederversammlungen kann auf Antrag
zur Geschäftsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
Die Diskussionsredner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung. Aus-
nahmen sind mit Zustimmung der Versammlung möglich. Geschäftsordnungsanträge
haben sich nur auf den Verlauf der Versammlung und auf die Tagesordnung zu bezie-
hen. Die Worterteilung zur Geschäftsordnung erfolgt außerhalb der Reihenfolge der
Diskussionsredner. Zur Geschäftsordnung darf nur ein Redner dafür und dagegen
Reden (Antrag und Gegenrede). Der Geschäftsordnungsantrag muss kurz gehalten
werden. Über einen Geschäftsordnungsantrag muss sofort abgestimmt werden.
Ein Antrag auf:
kann nur stellen, wer nicht schon selbst zur Sache gesprochen hat.
§ 4 Für die nach § 4a Abs. 2, § 7 und § 8 der am 20.November 2000 beschlossenen Satzung
des SPD-Ortsvereins Karsau durchzuführenden Wahlen bestimmt die Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter. Auf Antrag eines stimmberechtig-
ten Mitgliedes sind alle Wahlen geheim durchzuführen.
§ 5 Jedes bei einer Mitgliederversammlung anwesende Parteimitglied ist berechtigt, Wahl-
vorschläge zu machen.
§ 6 Die Vorstandschaft wird mit Ausnahme des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. Für die Wahl des Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege-
bene Stimmen.
§ 7 Bei der Wahl der Delegierten findet eine Mehrheitswahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§ 8 Die Kandidaten zu den Kommunalwahlen (Ortschaftsrats-, Gemeinderats- und
Kreistagswahl) werden auf Vorschlag der Wahlkommission mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gewählt.
§ 9 Der Wahlkommission gehört kraft Amtes der Vorstand an. Weitere Mitglieder können
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
§ 10 Die absolute Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
entscheidet über die Unterstützung eines Kandidaten/einer Kandidatin für die Wahl
eines Oberbürgermeisters/einer Oberbürgermeisterin. Bei weiteren Wahlgängen
entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 11 Änderungen der Geschäfts- und Wahlordnung bedürfen der Zustimmung, von mehr
als der Hälfte der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung (§ 5a der
Satzung des SPD-Ortsvereins).
§ 12 Diese Wahl- und Geschäftsordnung tritt am 20.November 2000 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Wahl- und Geschäftsordnung vom 30. Januar 1971 außer Kraft.
Für den Gesamtvorstand des SPD-Ortsvereins Karsau:
gez. Jürgen Räuber gez. Gerhard Wießmer,
(1.Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Unterschriften im Original
gez. Günter Krause gez. Kurt Friedlin,
(Schriftführer) (Kassierer)
Bestätigungsvermerk und Feststellungen:
Die vorstehende Satzung wurde am 20. November 2000 in der vom Vorsitzenden ordnungsgemäß eröffneten, ordnungsgemäß geleiteten und geschlossenen parteiöffentlichen Mitgliederversammlung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung am 06. November 2000 schriftlich mit ange-messener Frist unter gleichzeitiger Mitteilung von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen wurde und dass die Mitgliederversammlung während der gesamten Sitzung beschlussfähig war, weil die für eine Satzungsänderung notwendigen 2/3 der teilnehmenden Mitglieder ständig anwesend war.
Karsau, den 20. November 2000
Günter Krause
Schriftführer
*) Ó J. Räuber, Nov. 2000
01.12.2023, 00:00 Uhr
öffentlich
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